Kleingärtnerverein
„am Geberbach“ e. V.
Fritz-Meinhardt-Straße 11
01239 Dresden
Bauordnung
Präambel
Die Bauordnung regelt die Festlegungen des Unterpachtvertrages §
9 Abs. 2 zur Errichtung von
Baulichkeiten und ist insofern Bestandteil des Unterpachtvertrages und
für alle Vereinsmitglieder
bindend. Sie ergänzt die Satzung und die Kleingartenordnung des Vereins
und dient der
Wahrnehmung der Verantwortung des Vorstandes gemäß Sächsischer
Bauordnung § 63 Abs. 1/6.
Sofern sie Festlegungen enthält, die ihrem Sinn und Inhalt nach gesetzlichen
Bestimmungen oder
verbindlichen Beschlüssen der Stadt Dresden widersprechen, sind diese
außer Kraft zu setzen und
entsprechend zu korrigieren.
§ 1 Laube
– Grundfläche und Beschaffenheit
(1) Im Kleingarten ist die Aufstellung einer Laube in einfacher Ausführung
zulässig, deren Grundfläche
einschließlich überdachtem Freisitz, in Abhängigkeit von
der Größe des Gartens, höchstens 10 % der
Gesamtfläche, maximal jedoch 24 m² einnehmen darf. Alle Dachüberstände
von mehr als 0,60 m
werden als überdachter Freisitz gewertet.
(2) Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung
und Einrichtung, nicht
zum dauernden Wohnen geeignet sein.
(3) Unzulässig sind:
- die Aufstellung und der Betrieb von Spül- und Waschmaschinen,
- der Einbau von Abwasserabfluss oder Sickerstrang zur Abführung
von Schmutzwasser
und/oder Fäkalien in den Boden. Fäkalien sind nach dem Stand
der Technik unter
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes vom Kleingärtner
ordnungsgemäß zu
entsorgen (deponieren, kompostieren). Die Aufstellung von Chemietoiletten
ist im Kleingarten untersagt.
(4) Das Betreiben von Herden und Öfen in den Lauben ist zulässig,
wenn die
Brandschutzbestimmungen eingehalten werden und ein Gutachten des zuständigen
Sachverständigen
vorliegt, das nicht älter als zwei Jahre ist. Bei Neubau einer Laube
ist die Installation von
Herden und Öfen, welche mit festen oder flüssigen Brennstoffen
betrieben werden, untersagt.
(5) Die Installation einer Fernsehantenne bedarf der Genehmigung durch
den Vorstand.
§ 2 Laube
– Maße der baulichen Nutzung, ergänzende Festlegungen
(1) Ergänzend werden folgende Maße der baulichen Nutzung festgelegt:
- Traufhöhe minimal 1,50 m maximal 2,50 m
- Firsthöhe maximal 3,50 m
- Dachfläche maximal 30,0 m².
(2) Zulässig sind Pult- und Satteldächer.
§ 3 Laube
– Abstandsflächen
(1) Der Laubenstandort ist so auszuwählen, dass mit ihm Abstandsflächen
mit einer Tiefe von
mindestens 1,0 m zu den Gartengrenzen eingehalten werden.
§ 4 Bauliche Nebenanlagen
(1) Bauliche Nebenanlagen jeder Art sind unzulässig, sofern sie nicht
kleingärtnerischer Nutzung
zugeordnet sind. (2) Zulässig als Nebenanlage ist eine Pergola, wenn
ihre Grundfläche nicht
mehr als 10 m² beträgt und sie nicht mit geschlossener Überdeckung
ausgeführt wird.
Als geschlossene Überdeckung gelten auch solche, die geöffnet,
eingerollt oder entfernt werden
können. Wird der unter der Pergola liegende Sitzplatz befestigt,
ist er auf die Grundfläche
gemäß § 1 anzurechnen.
(3) Das ortsfeste Anlegen einer Terrasse ist nur im Rahmen der Grundfläche
nach § 1 zulässig.
(4) Zulässig ist die Aufstellung eines Gewächshauses in angemessener
Größe zu ausschließlich
kleingärtnerischer Nutzung; maximale Grundfläche 12 m².
(5) Nebenanlagen gemäß (2) bis (4) bedürfen der Zustimmung
durch den Vorstand.
(6) Nicht genehmigungsfähig sind:
- die Aufstellung von Gerätecontainern und Toilettenhäuschen;
- die Anlage von Sickergruben, Brüstungsmauern, ummauerten Sitzplätzen;
- die Errichtung von Swimmingpools;
- die Verwendung von Orts-(geschüttetem)Beton für die Befestigung
von Wegen und
Einfriedungen.
(7) Transportable Badebecken können in der Zeit von Anfang Mai bis
Ende September
aufgestellt werden. Die maximale Größe von 3,60 m Durchmesser
darf dabei nicht überschritten
werden. Die Anwendung umweltschädlicher Zusätze ist nicht erlaubt.
(8) Die Anlage eines künstlichen Teiches mit flachem Randbereich
ist bis zu einer Größe
von 4 m² möglich. Der Teich sollte als Feuchtbiotop gestaltet
werden.
(9) Bei baulichen Nebenanlagen ist eine Abstandsfläche von 0,60 m
zu den Gartengrenzen
einzuhalten.
§ 5 Überleitungsregelungen
(1) Die Überleitungsregelungen gemäß § 18 (1) und
§ 20a des Bundeskleingartengesetzes
bleiben von den Festlegungen der Bauordnung unberührt.
§ 6 Bauantrag
(1) Vor Beginn der Baumaßnahmen ist vom Unterpächter ein Bauantrag
in zweifacher
Ausfertigung einzureichen.
(2) Inhalt des Bauantrages:
- Lageplan der Laube im Garten mit Maßangaben;
- Grundriss und Ansichten der Laube mit Maßangaben;
- Maße der baulichen Nutzung;
- Angaben zu Baumaterialien und zur Ausführung des Fundamentes
Bei Typenprojekten ist die Verwendung der Prospekte möglich, sofern
sie die entsprechenden
Informationen enthalten bzw. entsprechend ergänzt wurden.
(3) Bei Abweichungen von den Festlegungen der Bauordnung ist dem Bauantrag
eine Begründung
dafür beizufügen.
§ 7 Genehmigungsverfahren
(1) Der Bauantrag ist durch den Baubeauftragten des Vorstandes zu prüfen
und mit seiner
Stellungnahme in der nächsten ordentlichen Sitzung des Vorstandes
zur Beschlussfassung
vorzulegen. Sind die Unterlagen unvollständig oder widersprüchlich,
hat er den Unterpächter
vorher in Kenntnis zu setzen und zur Ergänzung oder Überarbeitung
aufzufordern.
(2) Der Vorstand hat seinen Beschluss innerhalb von 6 Wochen nach der
Einreichung der
vollständigen Unterlagen an den Unterpächter schriftlich mitzuteilen.
Ablehnungen sind zu begründen.
§ 8 Bau
(1) Der Baubeginn darf erst nach Vorliegen der Baugenehmigung erfolgen.
Für Materialkäufe und
Vertragsabschlüsse vor Genehmigung der Baumaßnahme trägt
der Bauwillige das alleinige Risiko.
Die Fertigstellung des genehmigten Bauwerkes hat innerhalb von 12 Monaten
zu erfolgen.
(2) Der Baubeauftragte ist berechtigt, die Einhaltung der genehmigten
Parameter zu kontrollieren
und verpflichtet, über evtl. festgestellte Verstöße den
Vorstand zu informieren.
(3) Bauten oder Anlagen, die durch den Neubau ersetzt werden bzw. nach
diesem nicht mehr
zulässig sind, sind innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Fertigstellung
des Neubaues zu
entfernen.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Auflagen, die sich aufgrund von Gesetzesänderungen und anderen
zusätzlichen Bestimmungen
erforderlich machen, sind durch den Vorstand umzusetzen. Die Unterpächter
sind umgehend zu
informieren.
(2) Änderungen und Ergänzungen, die nicht Veränderungen
nach (1) geschuldet sind, bedürfen der
Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(3) Diese Bauordnung wurde am 29. 04. 2003 durch die Mitgliederversammlung
beschlossen. |