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Kleingärtnerverein „am Geberbach“ e. V.
Fritz-Meinhardt-Straße 11
01239 Dresden

Bauordnung

Präambel
Die Bauordnung regelt die Festlegungen des Unterpachtvertrages § 9 Abs. 2 zur Errichtung von
Baulichkeiten und ist insofern Bestandteil des Unterpachtvertrages und für alle Vereinsmitglieder
bindend. Sie ergänzt die Satzung und die Kleingartenordnung des Vereins und dient der
Wahrnehmung der Verantwortung des Vorstandes gemäß Sächsischer Bauordnung § 63 Abs. 1/6.
Sofern sie Festlegungen enthält, die ihrem Sinn und Inhalt nach gesetzlichen Bestimmungen oder
verbindlichen Beschlüssen der Stadt Dresden widersprechen, sind diese außer Kraft zu setzen und
entsprechend zu korrigieren.

§ 1 Laube – Grundfläche und Beschaffenheit
(1) Im Kleingarten ist die Aufstellung einer Laube in einfacher Ausführung zulässig, deren Grundfläche
einschließlich überdachtem Freisitz, in Abhängigkeit von der Größe des Gartens, höchstens 10 % der
Gesamtfläche, maximal jedoch 24 m² einnehmen darf. Alle Dachüberstände von mehr als 0,60 m
werden als überdachter Freisitz gewertet.
(2) Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht
zum dauernden Wohnen geeignet sein.
(3) Unzulässig sind:
- die Aufstellung und der Betrieb von Spül- und Waschmaschinen,
- der Einbau von Abwasserabfluss oder Sickerstrang zur Abführung von Schmutzwasser
und/oder Fäkalien in den Boden. Fäkalien sind nach dem Stand der Technik unter
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes vom Kleingärtner ordnungsgemäß zu
entsorgen (deponieren, kompostieren). Die Aufstellung von Chemietoiletten ist im Kleingarten untersagt.
(4) Das Betreiben von Herden und Öfen in den Lauben ist zulässig, wenn die
Brandschutzbestimmungen eingehalten werden und ein Gutachten des zuständigen Sachverständigen
vorliegt, das nicht älter als zwei Jahre ist. Bei Neubau einer Laube ist die Installation von
Herden und Öfen, welche mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, untersagt.
(5) Die Installation einer Fernsehantenne bedarf der Genehmigung durch den Vorstand.

§ 2 Laube – Maße der baulichen Nutzung, ergänzende Festlegungen
(1) Ergänzend werden folgende Maße der baulichen Nutzung festgelegt:
- Traufhöhe minimal 1,50 m maximal 2,50 m
- Firsthöhe maximal 3,50 m
- Dachfläche maximal 30,0 m².
(2) Zulässig sind Pult- und Satteldächer.

§ 3 Laube – Abstandsflächen
(1) Der Laubenstandort ist so auszuwählen, dass mit ihm Abstandsflächen mit einer Tiefe von
mindestens 1,0 m zu den Gartengrenzen eingehalten werden.


§ 4 Bauliche Nebenanlagen
(1) Bauliche Nebenanlagen jeder Art sind unzulässig, sofern sie nicht kleingärtnerischer Nutzung
zugeordnet sind. (2) Zulässig als Nebenanlage ist eine Pergola, wenn ihre Grundfläche nicht
mehr als 10 m² beträgt und sie nicht mit geschlossener Überdeckung ausgeführt wird.
Als geschlossene Überdeckung gelten auch solche, die geöffnet, eingerollt oder entfernt werden
können. Wird der unter der Pergola liegende Sitzplatz befestigt, ist er auf die Grundfläche
gemäß § 1 anzurechnen.
(3) Das ortsfeste Anlegen einer Terrasse ist nur im Rahmen der Grundfläche nach § 1 zulässig.
(4) Zulässig ist die Aufstellung eines Gewächshauses in angemessener Größe zu ausschließlich
kleingärtnerischer Nutzung; maximale Grundfläche 12 m².
(5) Nebenanlagen gemäß (2) bis (4) bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand.
(6) Nicht genehmigungsfähig sind:
- die Aufstellung von Gerätecontainern und Toilettenhäuschen;
- die Anlage von Sickergruben, Brüstungsmauern, ummauerten Sitzplätzen;
- die Errichtung von Swimmingpools;
- die Verwendung von Orts-(geschüttetem)Beton für die Befestigung von Wegen und
Einfriedungen.
(7) Transportable Badebecken können in der Zeit von Anfang Mai bis Ende September
aufgestellt werden. Die maximale Größe von 3,60 m Durchmesser darf dabei nicht überschritten
werden. Die Anwendung umweltschädlicher Zusätze ist nicht erlaubt.
(8) Die Anlage eines künstlichen Teiches mit flachem Randbereich ist bis zu einer Größe
von 4 m² möglich. Der Teich sollte als Feuchtbiotop gestaltet werden.
(9) Bei baulichen Nebenanlagen ist eine Abstandsfläche von 0,60 m zu den Gartengrenzen
einzuhalten.

§ 5 Überleitungsregelungen
(1) Die Überleitungsregelungen gemäß § 18 (1) und § 20a des Bundeskleingartengesetzes
bleiben von den Festlegungen der Bauordnung unberührt.

§ 6 Bauantrag
(1) Vor Beginn der Baumaßnahmen ist vom Unterpächter ein Bauantrag in zweifacher
Ausfertigung einzureichen.
(2) Inhalt des Bauantrages:
- Lageplan der Laube im Garten mit Maßangaben;
- Grundriss und Ansichten der Laube mit Maßangaben;
- Maße der baulichen Nutzung;
- Angaben zu Baumaterialien und zur Ausführung des Fundamentes
Bei Typenprojekten ist die Verwendung der Prospekte möglich, sofern sie die entsprechenden
Informationen enthalten bzw. entsprechend ergänzt wurden.
(3) Bei Abweichungen von den Festlegungen der Bauordnung ist dem Bauantrag eine Begründung
dafür beizufügen.

§ 7 Genehmigungsverfahren
(1) Der Bauantrag ist durch den Baubeauftragten des Vorstandes zu prüfen und mit seiner
Stellungnahme in der nächsten ordentlichen Sitzung des Vorstandes zur Beschlussfassung
vorzulegen. Sind die Unterlagen unvollständig oder widersprüchlich, hat er den Unterpächter
vorher in Kenntnis zu setzen und zur Ergänzung oder Überarbeitung aufzufordern.
(2) Der Vorstand hat seinen Beschluss innerhalb von 6 Wochen nach der Einreichung der
vollständigen Unterlagen an den Unterpächter schriftlich mitzuteilen. Ablehnungen sind zu begründen.

§ 8 Bau
(1) Der Baubeginn darf erst nach Vorliegen der Baugenehmigung erfolgen. Für Materialkäufe und
Vertragsabschlüsse vor Genehmigung der Baumaßnahme trägt der Bauwillige das alleinige Risiko.
Die Fertigstellung des genehmigten Bauwerkes hat innerhalb von 12 Monaten zu erfolgen.
(2) Der Baubeauftragte ist berechtigt, die Einhaltung der genehmigten Parameter zu kontrollieren
und verpflichtet, über evtl. festgestellte Verstöße den Vorstand zu informieren.
(3) Bauten oder Anlagen, die durch den Neubau ersetzt werden bzw. nach diesem nicht mehr
zulässig sind, sind innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Fertigstellung des Neubaues zu
entfernen.

§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Auflagen, die sich aufgrund von Gesetzesänderungen und anderen zusätzlichen Bestimmungen
erforderlich machen, sind durch den Vorstand umzusetzen. Die Unterpächter sind umgehend zu
informieren.
(2) Änderungen und Ergänzungen, die nicht Veränderungen nach (1) geschuldet sind, bedürfen der
Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(3) Diese Bauordnung wurde am 29. 04. 2003 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 
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