Kleingärtnerverein „am Geberbach“
e. V.
Fritz-Meinhardt-Straße 11
01239 Dresden
Kleingartenordnung
Die Kleingartenordnung
gilt für alle vom Verein im Auftrage des Stadtverbandes „Dresdner
Gartenfreunde“ e. V. verwalteten Kleingärten und Gemeinschaftsflächen.
Grundlage dieser Kleingartenordnung sind das Bundeskleingartengesetz,
die Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner
e. V. und die Kleingarten-Rahmenordnung der Landeshauptstadt Dresden.
Diese Ordnung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages (insbesondere
der §§ 5, 7, 8 und 9).
1. Die Kleingartenanlage
1.1 Zur Kleingartenanlage gehören alle Kleingärten sowie
die Gemeinschaftsflächen, die der Ver- ein auf der Grundlage
der Zwischenpachtverträge zwischen den Eigentümern und dem
Stadt- verband „Dresdner Gartenfreunde“ e. V. verwaltet.
1.2 Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns
und für die Allgemeinheit zugäng- lich. Die öffentlichen
Flächen der Anlage sind in den Monaten April bis September täglich
von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr für Besucher geöffnet. Türen
und Tore der Anlage sind in diesen Monaten nach 20.00 Uhr zu verschließen.
In den Monaten Oktober bis März bleiben sie ganztägig geschlossen.
1.3 Der Pächter, seine Angehörigen und Gäste haben
sich jederzeit so zu verhalten, dass kein An- derer und die Gemeinschaft
mehr als unvermeidbar gestört werden. Den Nachbarn belästigender
und den Erholungswert beeinträchtigender Lärm ist zu unterlassen.
Die Ausübung von Tätigkeiten oder die Nutzung von Geräten
mit starker Geräuschentwicklung sind zu folgenden Zeiten untersagt:
März bis Oktober: an Sonn- und Feiertagen ganztägig
an allen anderen Tagen 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und nach 20.00 Uhr
November bis Februar: an Sonn- und Feiertagen ganztägig.
1.4 Das Parken von Kraftfahrzeugen ist innerhalb der Kleingartenanlage
nur auf den dafür vorgese- henen Abstellflächen des Vereins
erlaubt.
1.5 Innerhalb der Kleingartenanlage sind nicht gestattet:
- Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art und mit Fahrrädern.
- Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten.
- Das Waschen, die Pflege und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen.
1.8 Die gesetzlichen Bestimmungen für den Boden-, Pflanzen- und
Umweltschutz sowie für Ord- nung, Sicherheit und Brandschutz
und die auf dieser Grundlage gefassten Beschlüsse des Vereins
sind für alle Unterpächter verbindlich. Das gilt auch für
die Räum- und Streupflicht auf dem Fuß- und Radweg an der
Fritz-Meinhardt-Straße. Dazu erlässt der Verein eine gesonderte
Ordnung.
1.9 Alle Kleingärtner des Vereins sind verpflichtet, aktiv an
der Gestaltung der Kleingartenanlage teilzunehmen und die von ihnen
gepachtete Parzelle entsprechend dem Unterpachtvertrag und der Ordnungen
des Vereins zu bewirtschaften.
1.10 Eine umweltverträgliche, ökologisch orientierte Bewirtschaftung
der einzelnen Kleingärten und der gesamten Kleingartenanlage
bestimmt die Arbeit aller Pächter.
2. Die Nutzung
des Kleingartens
2.1 Die Bewirtschaftung des Kleingartens erfolgt ausschließlich
durch den Unterpächter und zu sei- nem Haushalt gehörenden
Personen. In besonderen Fällen ist kurzfristig Hilfe bei der
Bewirt- schaftung gestattet. Bei längerer Dauer (mehr als sechs
Wochen) ist der Vorstand des Vereins in Kenntnis zu setzen. Eine Überlassung
des Kleingartens an Dritte ist nicht zulässig.
2.2 Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß
zu bewirtschaften. Die Fläche für den Anbau von Obst und
Gemüse muss mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen.
Dabei ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Obst- und Gemüseanbau
zu achten.
2.3 Die Neuanpflanzung oder Aussamung von Laub- und Nadelgehölzen
(außer Obstbäume), die von Natur aus höher als 3 Meter
werden, ist untersagt.
Ausgenommen davon sind als Gartenbegrenzung angelegte Heckenpflanzungen,
die regelmäßig auf die zulässige Höhe von 1,50
Meter zu schneiden sind.
Vorhandene Laub- und Nadelgehölze o. g. Kategorie sind unverzüglich
aus den Gärten zu ent- fernen, sofern ihre Höhe unter 1,50
Meter und ihr Stammdurchmesser, gemessen in 1 Meter Höhe, weniger
als 0,10 Meter beträgt
Alle übrigen, die diese Maße bereits überschreiten,
sind spätestens bei Pächterwechsel durch den abgebenden
Pächter grundsätzlich auf eigene Kosten zu entfernen.
Kranke und schlecht gewachsene oder beschädigte Bäume und
solche, die eine Gefahr darstellen, sind innerhalb eines Jahres zu
roden.
2.4 Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind vorzugsweise Niederstämme,
die als Busch-, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können,
der kleingärtnerischen Nutzung angemessen. Halb- stämme
können als Einzelexemplare als Schattenspender angepflanzt werden.
Das Anpflanzen von Walnussbäumen, Esskastanienbäumen und
Eiben ist im Kleingarten nicht zulässig.
2.5 An Ziergehölzen sind nur halbhohe Arten und Sorten bis zu
einer Höhe von 2,50 Meter zuläs- sig.
2.6 Das Anpflanzen von Gehölzen, die als Zwischenwirte für
Feuerbrand gelten, ist nicht gestattet. Die Gartenfachberater erteilen
sachkundige Auskünfte.
2.7 Beim Anpflanzen von Obstbäumen und Beerensträuchern
werden folgende Pflanzabstände empfohlen, die Grenzabstände
sind verbindlich:
| |
empfohlener
Pflanzabstand in Meter |
verbindlicher
Grenzabstand in Meter |
| Apfel, Niederstamm
Stammhöhe bis 0,60 m |
2,50-3,00 |
2,00 |
| Birne, Niederstamm
Stammhöhe bis 0,60 m |
3,00-4,00 |
2,00 |
| Quitte |
2,50-3,00 |
2,00 |
| Sauerkirsche,
Niederstamm Stammhöhe bis 0,60 m |
4,00-5,00 |
2,00 |
| Pflaume, NiederstammStammhöhe
bis 0,60 m |
3,50-4,00 |
2,00 |
| Pfirsich/Aprikose,
NiederstammStammhöhe bis 0,60 m |
3,00 |
2,00 |
| Süßkirsche |
Einzelbaum |
3,00 |
| Obstgehölze in Heckenform |
schlanke Spindeln,
kleinkronige Baumformen |
2,00 |
| Johannisbeere schwarz,
Büsche |
1,50-2,00 |
1,25 |
| Johannisbeere rot und weiß,Büsche
und Stämmchen |
1,00-1,25 |
1,00 |
| Stachelbeere,
Büsche und Stämmchen |
1,00-1,25 |
1,00 |
Himbeeren und Brombeeren,in
Spaliererziehung
Himbeeren
Brombeeren rankend
Brombeeren aufrecht stehend
|
0,40-0,50
2,00
1,00
|
0,75
1,00
0,75
|
| Weinreben |
1,30 |
0,70 |
| Ziergehölze und Hecken |
|
1,00 |
| Viertelstamm, Halbstamm |
|
3,00 |
2.8 In der Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des integrierten
Gartenbaus (hohe Boden- fruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur-
und Pflegemaßnahmen, gezielte und bedarfsge- rechte Dünge-
und Pflanzenschutzmaßnahmen u. a.) verstärkt durchzusetzen.
Hilfe und Unter- stützung gewähren die Gartenfachberater
des Vereins.
2.9 Auf die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln
ist weitestgehend zu verzichten. Zur Abwendung von Schäden dürfen
diese Mittel unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen angewendet
werden. Die Konsultation eines Gartenfachberaters wird empfohlen.
Für Schäden infolge unsachgemäßer Anwendung haftet
der Pächter.
2.10 Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische
Substanz dem Boden wieder zuzu- führen. Die Kompostanlage sollte
durch Anpflanzung vor Einsicht geschützt sein und darf nicht
zur Belästigung der Nachbarn führen. Ein Mindestabstand
zur Gartengrenze von 0,50 Meter ist einzuhalten.
2.11 Für die fachgerechte Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle
ist der Pächter selbst verant- wortlich. Er trägt die Kosten
der Entsorgung.
2.12 Das Verbrennen von Gartenabfällen, Gehölzen usw. ist
ganzjährig verboten.
2.13 Das im Garten gelegentlich anfallende Schmutzwasser ist - wie
das Regenwasser - zu sammeln und zum Gießen zu verwenden.
2.13 Die heimische Tier- und Pflanzenwelt sind zu schützen. Während
der Brutzeit der Vögel ist der Schnitt von Hecken und Sträuchern
auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Rück-
schnitt bis in das alte Holz, Zerstörung oder Rodung aller Gehölze
ist in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zu unterlassen.
3. Tierhaltung
3.1 Die Haltung von Kleintieren zählt nicht zur kleingärtnerischen
Nutzung der Parzelle und ist des- halb grundsätzlich untersagt.
Das Halten von Hunden und Katzen ist in der Kleingartenanlage nicht
gestattet. Mitgeführte Hunde sind an der Leine zu führen,
bei Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten.
3.2 Bienenhaltung ist zulässig. Die Genehmigung dazu erteilt
der Vorstand nach Anhörung der Nachbarn. Bienenstände sollten
am Rande der Kleingartenanlage aufgestellt werden. Der jeweilige Imker
hat eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
4. Wege und
Einfriedungen
4.1 Die Wege, die Einfriedungen an der Außengrenze der Anlage
und der PKW-Abstellplatz gehö- ren zu den Gemeinschaftseinrichtungen
in der Anlage. Jeder Pächter ist verpflichtet, im Rahmen der
Gemeinschaftsarbeit zu ihrer Erhaltung beizutragen.
4.2 Jeder Pächter hat die an seinen Garten grenzenden Wege bis
zur halben Breite unkrautfrei und sauber zu halten.
4.3 Die Abgrenzung der einzelnen Kleingärten zu den Wegen erfolgt
in Verantwortung jedes Päch- ters. Werden als Einfriedungen Hecken
angepflanzt, so sind diese entweder in Form einer niedrigen, freien
(nicht geschnittenen) Hecke mit 1,0 bis 1,5 Meter Breite oder als
schmale geschnittene Hecke mit einer maximalen Höhe von 1,50
Meter anzulegen. Die äußere Grenze der Hecke ist regelmäßig
auf die Parzellengrenze zurückzuschneiden.
4.4 Hecken, die Kleingärten von der PKW-Abstellfläche abgrenzen,
dürfen eine Höhe von 2,0 Me- ter nicht überschreiten.
4.5 Das Anpflanzen von Hecken zwischen den einzelnen Parzellen ist
weitestgehend zu vermeiden. Wird dennoch eine Hecke angepflanzt, so
sind ein Mindestabstand von 1,0 Meter von der Gar- tengrenze und eine
maximale Höhe von 1,5 Meter einzuhalten.
5. Gemeinschaftsleistungen
5.1 Gemeinschaftsleistungen (Pflichtstunden) sind für die Erhaltung
und Pflege der Kleingartenan- lage, insbesondere der Gemeinschaftsanlagen
und der sonstigen Einrichtungen, unerlässlich. Deshalb ist jeder
Pächter gemäß § 8 des Unterpachtvertrages zum
Erbringen der erforderlichen Arbeitsleistungen verpflichtet.
5.2 Die Anzahl der in jedem Jahr pro Parzelle zu erbringenden Stunden
für die Gemeinschaftslei- stungen wird jährlich von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
5.3 Als Gemeinschaftsleistung wird auch die Arbeit im Vorstand sowie
im Auftrage des Vorstandes (als Sektionsverantwortlicher, Gartenfachberater,
Elt-Verantwortlicher, Winterdienst-Verant- wortlicher usw.) gewertet.
5.4 Die durchzuführenden Leistungen und die zu ihrer Verwirklichung
notwendigen Termine sind vom Vorstand langfristig zu planen und durch
Aushang bekannt zu geben.
5.5 Zur Pflege ausgewählter Objekte kann der Vorstand mit einzelnen
Unterpächtern Vereinbarun- gen abschließen.
5.6 Befreiungen von den Gemeinschaftsleistungen kann der Vorstand
befristet oder unbefristet auf Antrag des Pächters aussprechen.
5.7 Ist ein Pächter verhindert, die Gemeinschaftsleistungen zu
erbringen und gelingt es ihm nicht, sich dafür Hilfe zu organisieren,
so kann dem Pächter vom Vorstand auf Antrag genehmigt werden,
die Leistungen finanziell abzugelten. Die Höhe des zu erbringenden
Stundensatzes beträgt derzeit 10 € und kann nur auf Beschluss
der Mitgliederversammlung geändert werden. Eine Übernahme
der zu erbringenden Leistungen in das folgende Jahr kann nur in Ausnahmefällen
vom Vorstand genehmigt werden.
5.8 Verweigert ein Pächter die Gemeinschaftsleistungen, so stellt
dies eine nicht unerhebliche Ver- letzung der Pflichten des Kleingärtners
dar und ist ein Kündigungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Bundeskleingartengesetz.
Unabhängig davon ist die nicht erbrachte Leistung finanziell
abzugelten.
5.9 Mitglieder des Vereins, die an vom Verein organisierten Gemeinschaftsarbeiten
teilnehmen, sind - unabhängig von einer privaten Unfallversicherung
- durch die Kollektiv-Unfallversicherung bei Gemeinschaftsarbeit des
Vereins versichert.
6. Sonstige
Bestimmungen
6.1 Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend der Festlegungen
des Unterpachtvertrages und der Gartenordnung an der Gestaltung, Pflege
und Erhaltung der Kleingartenanlage durch finanzielle Umlagen und
persönliche Arbeitsleistungen zu beteiligen.
Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen,
Einrichtungen und Geräte des Vereins zu nutzen. Er haftet für
alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und
seine Gäste verursacht werden und hat jeden Schaden unverzüglich
dem Vorstand mitzuteilen.
6.2 Für die Errichtung baulicher Anlagen in den Kleingärten
gilt die Bauordnung des Vereins. Sie gilt als Anlage zur Gartenordnung.
6.3 Für die Versorgung der Kleingärten mit Strom und Trinkwasser
gelten eigene Ordnungen, die als Anlagen zur Gartenordnung gelten.
6.4 Den Mitgliedern des Vorstandes und Mitgliedern des Vereins, die
mit der Wahrnehmung von Aufgaben zur Erfüllung des Vereinszweckes
beauftragt sind, ist der Zutritt zum Kleingarten und den vorhandenen
Baulichkeiten nach vorheriger Ankündigung zu gestatten. Bei drohender
Gefahr entfällt die Ankündigungspflicht.
7. Schlussbestimmungen
Diese Kleingartenordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
in Kraft. Veränderungen dieser Ordnung bedürfen der Bestätigung
durch die Mitgliederversammlung.
Dresden, im April 2004
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