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Kleingärtnerverein „am Geberbach“ e. V.
Fritz-Meinhardt-Straße 11
01239 Dresden

Kleingartenordnung

Die Kleingartenordnung gilt für alle vom Verein im Auftrage des Stadtverbandes „Dresdner Gartenfreunde“ e. V. verwalteten Kleingärten und Gemeinschaftsflächen. Grundlage dieser Kleingartenordnung sind das Bundeskleingartengesetz, die Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e. V. und die Kleingarten-Rahmenordnung der Landeshauptstadt Dresden.
Diese Ordnung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages (insbesondere der §§ 5, 7, 8 und 9).

1. Die Kleingartenanlage
1.1 Zur Kleingartenanlage gehören alle Kleingärten sowie die Gemeinschaftsflächen, die der Ver- ein auf der Grundlage der Zwischenpachtverträge zwischen den Eigentümern und dem Stadt- verband „Dresdner Gartenfreunde“ e. V. verwaltet.

1.2 Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns und für die Allgemeinheit zugäng- lich. Die öffentlichen Flächen der Anlage sind in den Monaten April bis September täglich von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr für Besucher geöffnet. Türen und Tore der Anlage sind in diesen Monaten nach 20.00 Uhr zu verschließen. In den Monaten Oktober bis März bleiben sie ganztägig geschlossen.

1.3 Der Pächter, seine Angehörigen und Gäste haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein An- derer und die Gemeinschaft mehr als unvermeidbar gestört werden. Den Nachbarn belästigender und den Erholungswert beeinträchtigender Lärm ist zu unterlassen. Die Ausübung von Tätigkeiten oder die Nutzung von Geräten mit starker Geräuschentwicklung sind zu folgenden Zeiten untersagt:
März bis Oktober: an Sonn- und Feiertagen ganztägig
an allen anderen Tagen 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und nach 20.00 Uhr
November bis Februar: an Sonn- und Feiertagen ganztägig.

1.4 Das Parken von Kraftfahrzeugen ist innerhalb der Kleingartenanlage nur auf den dafür vorgese- henen Abstellflächen des Vereins erlaubt.

1.5 Innerhalb der Kleingartenanlage sind nicht gestattet:
- Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art und mit Fahrrädern.
- Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten.
- Das Waschen, die Pflege und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen.

1.8 Die gesetzlichen Bestimmungen für den Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz sowie für Ord- nung, Sicherheit und Brandschutz und die auf dieser Grundlage gefassten Beschlüsse des Vereins sind für alle Unterpächter verbindlich. Das gilt auch für die Räum- und Streupflicht auf dem Fuß- und Radweg an der Fritz-Meinhardt-Straße. Dazu erlässt der Verein eine gesonderte Ordnung.

1.9 Alle Kleingärtner des Vereins sind verpflichtet, aktiv an der Gestaltung der Kleingartenanlage teilzunehmen und die von ihnen gepachtete Parzelle entsprechend dem Unterpachtvertrag und der Ordnungen des Vereins zu bewirtschaften.

1.10 Eine umweltverträgliche, ökologisch orientierte Bewirtschaftung der einzelnen Kleingärten und der gesamten Kleingartenanlage bestimmt die Arbeit aller Pächter.

2. Die Nutzung des Kleingartens
2.1 Die Bewirtschaftung des Kleingartens erfolgt ausschließlich durch den Unterpächter und zu sei- nem Haushalt gehörenden Personen. In besonderen Fällen ist kurzfristig Hilfe bei der Bewirt- schaftung gestattet. Bei längerer Dauer (mehr als sechs Wochen) ist der Vorstand des Vereins in Kenntnis zu setzen. Eine Überlassung des Kleingartens an Dritte ist nicht zulässig.

2.2 Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Die Fläche für den Anbau von Obst und Gemüse muss mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen. Dabei ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Obst- und Gemüseanbau zu achten.

2.3 Die Neuanpflanzung oder Aussamung von Laub- und Nadelgehölzen (außer Obstbäume), die von Natur aus höher als 3 Meter werden, ist untersagt.
Ausgenommen davon sind als Gartenbegrenzung angelegte Heckenpflanzungen, die regelmäßig auf die zulässige Höhe von 1,50 Meter zu schneiden sind.
Vorhandene Laub- und Nadelgehölze o. g. Kategorie sind unverzüglich aus den Gärten zu ent- fernen, sofern ihre Höhe unter 1,50 Meter und ihr Stammdurchmesser, gemessen in 1 Meter Höhe, weniger als 0,10 Meter beträgt
Alle übrigen, die diese Maße bereits überschreiten, sind spätestens bei Pächterwechsel durch den abgebenden Pächter grundsätzlich auf eigene Kosten zu entfernen.
Kranke und schlecht gewachsene oder beschädigte Bäume und solche, die eine Gefahr darstellen, sind innerhalb eines Jahres zu roden.

2.4 Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind vorzugsweise Niederstämme, die als Busch-, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen. Halb- stämme können als Einzelexemplare als Schattenspender angepflanzt werden. Das Anpflanzen von Walnussbäumen, Esskastanienbäumen und Eiben ist im Kleingarten nicht zulässig.

2.5 An Ziergehölzen sind nur halbhohe Arten und Sorten bis zu einer Höhe von 2,50 Meter zuläs- sig.

2.6 Das Anpflanzen von Gehölzen, die als Zwischenwirte für Feuerbrand gelten, ist nicht gestattet. Die Gartenfachberater erteilen sachkundige Auskünfte.

2.7 Beim Anpflanzen von Obstbäumen und Beerensträuchern werden folgende Pflanzabstände empfohlen, die Grenzabstände sind verbindlich:

 
empfohlener Pflanzabstand in Meter
verbindlicher Grenzabstand in Meter
Apfel, Niederstamm Stammhöhe bis 0,60 m
2,50-3,00
2,00
Birne, Niederstamm Stammhöhe bis 0,60 m
3,00-4,00
2,00
Quitte
2,50-3,00
2,00
Sauerkirsche, Niederstamm Stammhöhe bis 0,60 m
4,00-5,00
2,00
Pflaume, NiederstammStammhöhe bis 0,60 m
3,50-4,00
2,00
Pfirsich/Aprikose, NiederstammStammhöhe bis 0,60 m
3,00
2,00
Süßkirsche
Einzelbaum
3,00
Obstgehölze in Heckenform
schlanke Spindeln, kleinkronige Baumformen
2,00
Johannisbeere schwarz, Büsche
1,50-2,00
1,25
Johannisbeere rot und weiß,Büsche und Stämmchen
1,00-1,25
1,00
Stachelbeere, Büsche und Stämmchen
1,00-1,25
1,00
Himbeeren und Brombeeren,in Spaliererziehung
Himbeeren
Brombeeren rankend
Brombeeren aufrecht stehend

0,40-0,50
2,00
1,00

0,75
1,00
0,75
Weinreben
1,30
0,70
Ziergehölze und Hecken
1,00
Viertelstamm, Halbstamm
3,00


2.8 In der Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des integrierten Gartenbaus (hohe Boden- fruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur- und Pflegemaßnahmen, gezielte und bedarfsge- rechte Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen u. a.) verstärkt durchzusetzen. Hilfe und Unter- stützung gewähren die Gartenfachberater des Vereins.

2.9 Auf die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist weitestgehend zu verzichten. Zur Abwendung von Schäden dürfen diese Mittel unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen angewendet werden. Die Konsultation eines Gartenfachberaters wird empfohlen. Für Schäden infolge unsachgemäßer Anwendung haftet der Pächter.

2.10 Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzu- führen. Die Kompostanlage sollte durch Anpflanzung vor Einsicht geschützt sein und darf nicht zur Belästigung der Nachbarn führen. Ein Mindestabstand zur Gartengrenze von 0,50 Meter ist einzuhalten.

2.11 Für die fachgerechte Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle ist der Pächter selbst verant- wortlich. Er trägt die Kosten der Entsorgung.

2.12 Das Verbrennen von Gartenabfällen, Gehölzen usw. ist ganzjährig verboten.

2.13 Das im Garten gelegentlich anfallende Schmutzwasser ist - wie das Regenwasser - zu sammeln und zum Gießen zu verwenden.

2.13 Die heimische Tier- und Pflanzenwelt sind zu schützen. Während der Brutzeit der Vögel ist der Schnitt von Hecken und Sträuchern auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Rück- schnitt bis in das alte Holz, Zerstörung oder Rodung aller Gehölze ist in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zu unterlassen.


3. Tierhaltung
3.1 Die Haltung von Kleintieren zählt nicht zur kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle und ist des- halb grundsätzlich untersagt. Das Halten von Hunden und Katzen ist in der Kleingartenanlage nicht gestattet. Mitgeführte Hunde sind an der Leine zu führen, bei Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten.

3.2 Bienenhaltung ist zulässig. Die Genehmigung dazu erteilt der Vorstand nach Anhörung der Nachbarn. Bienenstände sollten am Rande der Kleingartenanlage aufgestellt werden. Der jeweilige Imker hat eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

4. Wege und Einfriedungen
4.1 Die Wege, die Einfriedungen an der Außengrenze der Anlage und der PKW-Abstellplatz gehö- ren zu den Gemeinschaftseinrichtungen in der Anlage. Jeder Pächter ist verpflichtet, im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit zu ihrer Erhaltung beizutragen.

4.2 Jeder Pächter hat die an seinen Garten grenzenden Wege bis zur halben Breite unkrautfrei und sauber zu halten.

4.3 Die Abgrenzung der einzelnen Kleingärten zu den Wegen erfolgt in Verantwortung jedes Päch- ters. Werden als Einfriedungen Hecken angepflanzt, so sind diese entweder in Form einer niedrigen, freien (nicht geschnittenen) Hecke mit 1,0 bis 1,5 Meter Breite oder als schmale geschnittene Hecke mit einer maximalen Höhe von 1,50 Meter anzulegen. Die äußere Grenze der Hecke ist regelmäßig auf die Parzellengrenze zurückzuschneiden.

4.4 Hecken, die Kleingärten von der PKW-Abstellfläche abgrenzen, dürfen eine Höhe von 2,0 Me- ter nicht überschreiten.

4.5 Das Anpflanzen von Hecken zwischen den einzelnen Parzellen ist weitestgehend zu vermeiden. Wird dennoch eine Hecke angepflanzt, so sind ein Mindestabstand von 1,0 Meter von der Gar- tengrenze und eine maximale Höhe von 1,5 Meter einzuhalten.

5. Gemeinschaftsleistungen
5.1 Gemeinschaftsleistungen (Pflichtstunden) sind für die Erhaltung und Pflege der Kleingartenan- lage, insbesondere der Gemeinschaftsanlagen und der sonstigen Einrichtungen, unerlässlich. Deshalb ist jeder Pächter gemäß § 8 des Unterpachtvertrages zum Erbringen der erforderlichen Arbeitsleistungen verpflichtet.

5.2 Die Anzahl der in jedem Jahr pro Parzelle zu erbringenden Stunden für die Gemeinschaftslei- stungen wird jährlich von der Mitgliederversammlung beschlossen.

5.3 Als Gemeinschaftsleistung wird auch die Arbeit im Vorstand sowie im Auftrage des Vorstandes (als Sektionsverantwortlicher, Gartenfachberater, Elt-Verantwortlicher, Winterdienst-Verant- wortlicher usw.) gewertet.

5.4 Die durchzuführenden Leistungen und die zu ihrer Verwirklichung notwendigen Termine sind vom Vorstand langfristig zu planen und durch Aushang bekannt zu geben.

5.5 Zur Pflege ausgewählter Objekte kann der Vorstand mit einzelnen Unterpächtern Vereinbarun- gen abschließen.

5.6 Befreiungen von den Gemeinschaftsleistungen kann der Vorstand befristet oder unbefristet auf Antrag des Pächters aussprechen.

5.7 Ist ein Pächter verhindert, die Gemeinschaftsleistungen zu erbringen und gelingt es ihm nicht, sich dafür Hilfe zu organisieren, so kann dem Pächter vom Vorstand auf Antrag genehmigt werden, die Leistungen finanziell abzugelten. Die Höhe des zu erbringenden Stundensatzes beträgt derzeit 10 € und kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Eine Übernahme der zu erbringenden Leistungen in das folgende Jahr kann nur in Ausnahmefällen vom Vorstand genehmigt werden.

5.8 Verweigert ein Pächter die Gemeinschaftsleistungen, so stellt dies eine nicht unerhebliche Ver- letzung der Pflichten des Kleingärtners dar und ist ein Kündigungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Bundeskleingartengesetz. Unabhängig davon ist die nicht erbrachte Leistung finanziell abzugelten.

5.9 Mitglieder des Vereins, die an vom Verein organisierten Gemeinschaftsarbeiten teilnehmen, sind - unabhängig von einer privaten Unfallversicherung - durch die Kollektiv-Unfallversicherung bei Gemeinschaftsarbeit des Vereins versichert.

6. Sonstige Bestimmungen
6.1 Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend der Festlegungen des Unterpachtvertrages und der Gartenordnung an der Gestaltung, Pflege und Erhaltung der Kleingartenanlage durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistungen zu beteiligen.
Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gäste verursacht werden und hat jeden Schaden unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

6.2 Für die Errichtung baulicher Anlagen in den Kleingärten gilt die Bauordnung des Vereins. Sie gilt als Anlage zur Gartenordnung.

6.3 Für die Versorgung der Kleingärten mit Strom und Trinkwasser gelten eigene Ordnungen, die als Anlagen zur Gartenordnung gelten.

6.4 Den Mitgliedern des Vorstandes und Mitgliedern des Vereins, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben zur Erfüllung des Vereinszweckes beauftragt sind, ist der Zutritt zum Kleingarten und den vorhandenen Baulichkeiten nach vorheriger Ankündigung zu gestatten. Bei drohender Gefahr entfällt die Ankündigungspflicht.

7. Schlussbestimmungen
Diese Kleingartenordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung in Kraft. Veränderungen dieser Ordnung bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.


Dresden, im April 2004

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