| Kleingärtnerverein
„am Geberbach“ e. V.
Fritz-Meinhardt-Straße 11
01239 Dresden
Satzung des Kleingärtnervereins „am
Geberbach“ e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein „am
Geberbach“ e. V. und hat seinen Sitz in 01239 Dresden, Fritz-Meinhardt-Straße
11. Die durch den Verein verwaltete Anlage befindet sich in der Gemarkung
Nickern auf dem Flurstück T. v. 79.
(2) Der Verein ist beim Amtsgericht Dresden im Vereinsregister unter
der Nr. I/400 eingetragen.
(3) Der Verein ist seit dem 01. Juli 1990 Mitglied im Stadtverband „Dresdner
Gartenfreunde“ e. V.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist eine unabhängige, demokratische Vereinigung.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die selbstlose Förderung
des Kleingartenwesens.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und
fördert ihre Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten
einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der Stadt und tragen
mit ihrer Arbeit zum Schutz der natürlichen Umwelt und zur ökologisch
orientierten Nutzung des Bodens bei.
(4) Der Verein setzt sich für die Dauernutzung im Rahmen der demografischen
Entwicklung ein. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung
der Gesundheit durch körperlichen Bewe- gungsausgleich.
(5) Der Verein stellt sich die Aufgabe, im Rahmen seiner Möglichkeiten
durch Fachberatung und praktische Unterweisung im Gartenbau sowie durch
Pflege der Geselligkeit, die Gemeinschaft der Mitglieder zu fördern.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche geschäftsfähige
Person werden. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand
des Vereins zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein wird dem neuen Mitglied schriftlich durch
den Vorstand bestä- tigt. Sie wird nach Zahlung einer Aufnahmegebühr
und unterschriftlicher Anerkennung der Satzung sowie der Ordnungen des
Vereins wirksam.
(3) Die Mitgliedschaft im Verein begründet keinen Rechtsanspruch
auf die Nutzung eines Klein- gartens. Die Zuweisung eines Kleingartens
setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
(4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.
Die Ausübung der Mitglied- schaftsrechte kann nicht einem Dritten
überlassen werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit
- einer schriftlichen Austrittserklärung,
- dem Ausschluss oder der Streichung des Mitgliedes,
- dem Tod des Mitgliedes,
- der Auflösung des Vereins.
(6) Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von sechs Monaten
zum 31. 12. eines jeden Jah- res möglich.
(7) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es
- seinen Wohnsitz um mehr als 100 km vom Sitz des Vereins verlegt und
- mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese
Beiträge auch nach schrift- licher Mahnung durch den Vorstand nicht
innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig
entrichtet.
Die Streichung wird mit Beschlussfassung durch den Vorstand wirksam.
In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.
Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar
zurück kommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds
gerichtet wurde.
(8) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
1. die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder Mitgliederbeschlüssen
obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,
2. durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des
Vereins in grober Weise schädigt,
3. sich gegenüber anderen Vereinsmitgliedern so verhält, dass
ein gemeinschaftliches Zusammenleben nicht mehr möglich ist,
4. mehr als drei Monate mit der Zahlung des Beitrages und der anderen
finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung seinen Verpflichtungen innerhalb von zwei
Monaten nicht nachkommt,
5. seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung
des Kleingartens auf Dritte überträgt,
6. bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes
vornimmt.
(9) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung.
Das auszuschlie- ßende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher einzuladen.
Die Gründe des beabsichtigten Aus- schlusses sind dem Mitglied
mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
Vor der Behandlung des Ausschlusses im Vorstand kann eine Verhandlung
vor dem Schlich- tungsausschuss mit dem Mitglied durchgeführt werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied
das Rechtsmittel der Be- schwerde zu. Sie ist zu begründen. Die
Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung
der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand
der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung
zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung
über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung
unzulässig.
(10) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedschaftsver- hältnis, unbeschadet des Anspruchs
des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine
Rückgabe von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der
Beendigung der Mitgliedschaft zu erfül- len.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht,
1. an den Veranstaltungen des Vereins und an allen Maßnahmen zur
fachlichen Betreuung teilzunehmen sowie solche anzuregen;
2. die Mitglieder des Vereinsvorstandes, die Kassenprüfer und die
Schlichter zu wählen und selbst gewählt zu werden;
3. Rechenschaft über die Tätigkeit des Vorstandes und der
Kassenprüfer zu fordern;
4. einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen und die vereinseigenen
Einrichtungen und Geräte zu nutzen;
5. nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge
an die Mitgliederversammlung einreichen, sowie an der Beschlussfassung
mitwirken.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
1. diese Satzung, den abgeschlossenen Pachtvertrag sowie die Ordnungen
des Vereins einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb
des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen;
2. die Interessen des Vereins zu wahren, seine Tätigkeit zu unterstützen
und die gemeinnützigen Aufgaben zu fördern;
3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken;
4. Mitgliedsbeiträge, Umlagen und andere finanzielle Verpflichtungen,
die sich aus der Arbeit des Vereins ergeben, fristgemäß zu
entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen
Verbrauchs an Wasser und Strom einschließlich der Verbrauchspauschale
für das abrechnungsbezogene Jahr. Für nicht fristgemäß
geleistete Zahlungen werden Säumniszuschläge gemäß
der Beitrags- und Gebührenordnung erhoben.
5. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen
zu erbringen, oder nach der Zustimmung des Vorstandes den von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Ersatzbetrag für nicht geleistete Arbeitsstunden
zu entrichten;
6. den Mitgliedern des Vorstandes und von diesem beauftragten Vereinsmitgliedern
in der Erfüllung ihrer Aufgaben Auskunft zu erteilen und den Zutritt
zum Garten zu gewähren;
7. bei Wohnungswechsel die Änderung seiner Anschrift unverzüglich
dem Vorstand mitzuteilen.
§ 5 Ehrungen
(1) Mitglieder und Nichtmitglieder können in Anerkennung ihres
langjährigen Engagements für den Verein und für besondere
Leistungen bei der Gestaltung der Vereinsarbeit und der Klein- gartenanlage
geehrt werden. Diese Ehrung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Sie
ist in würdiger Form im Rahmen von Vereinshöhepunkten oder
persönlichen Jubiläen vorzunehmen.
(2) Folgende Ehrungen können erfolgen:
- öffentliches Lob zur Mitgliederversammlung
- Verleihung einer Ehrenurkunde
- Verleihung einer Sachprämie
- Verleihung einer Ehrennadel des Verbandes
§ 6 Disziplinarische Maßnahmen
(1) Verstößt ein Mitglied grob oder wiederholt gegen seine
Pflichten aus § 4 dieser Satzung, kön- nen durch den Vorstand
disziplinarische Maßnahmen ausgesprochen werden. Dabei ist dem
Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder zu entsprechen.
Disziplinarische Maßnahmen kommen insbesondere zur Anwendung bei
- Missachtung oder Nichteinhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- vereinsschädigendem Verhalten bzw. Gefährdung des Vereinsfriedens,
- Verstößen gegen den Unterpachtvertrag sowie die Kleingartenordnung,
- Verhalten (Tun oder Unterlassen), durch welches dem Verein wirtschaftlicher
Schaden entsteht,
- wiederholten Verstößen gegen Weisungen des Vorstandes.
(2) Folgende disziplinarische Maßnahmen können zur Anwendung
kommen:
- Abmahnung
- öffentliche Verwarnung
- Ordnungsgeld
- Verlust eines Vereinsamtes oder der zeitlich befristete Verlust der
Wählbarkeit in ein Eh- renamt
- Ausschluss aus dem Verein.
Die Maßnahmen haben dem Anlass angemessen zu sein.
Tritt für den Verein ein wirtschaftlicher Schaden ein, kann unabhängig
von der Schadensregu- lierung ein Ordnungsgeld gemäß der
Beitrags- und Gebührenordnung verhängt werden.
§ 7 Finanzierung und Kassenführung
(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch Einnahmen aus Beiträgen
der Mitglieder, aus Um- lagen sowie Zuwendungen, Spenden und Erlösen
aus dem Vereinsvermögen.
(2) Die Höhe des von den Mitgliedern zu entrichtenden Beitrages,
wird jährlich von der Mitglie- derversammlung beschlossen.
(3) Zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb
der gewöhnlichen Geschäfts- tätigkeit kann die Mitgliederversammlung
die Erhebung von Umlagen bis zur doppelten Höhe des Mitgliedsbeitrages
pro Jahr und Parzelle beschließen.
(4) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins,
führt das Kassenbuch und den Nachweis der dazugehörigen Belege.
Er muss ständig bereit sein, die Buchführung durch den Vereinsvorsitzenden
oder die Kassenprüfer überprüfen zu lassen.
(5) Auszahlungen dürfen nur auf Anweisung des Vorstandes entsprechend
§ 10 (3) erfolgen.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausga- ben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergü- tung begünstigt werden.
(7) Die Überwachung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt drei
Kassenprüfern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von bis zu 5 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht gleichzeitig
dem Vorstand angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung
durch den Vorstand.
(8) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung
der Kasse durch die Kassenprüfer vorzunehmen (Konto, Belegwesen
und Einhaltung der Beschlüsse). Der Prüfbericht ist jährlich
der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken
sich auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit.
(9) Für Schäden, die vom Vorstand, einem Mitglied des Vorstandes
oder anderen vom Vorstand berufenen Vertretern des Vereins in Ausübung
von Vereinstätigkeit Dritten erwachsen, haftet der Verein. Der
Verein haftet mit dem Vereinsvermögen.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Sie ist mindestens einmal im Jahr bis spätestens 30. April einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von
6 Wochen einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen von mindestens
einem Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird,
oder wenn es der Vorstand im Interesse der Mitglieder für erforder-
lich hält. Im zuletzt genannten Fall darf die Frist für die
Einberufung auf 2 Wochen herabge- setzt werden.
(2) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch
den Vorsitzenden oder den Stellvertreter schriftlich spätestens
2 Wochen vor dem Versammlungstermin. Zusätzlich kann eine Information
durch Aushang in den Schaukästen des Vereins erfolgen.
Die Einladung muss Ort und Zeit, die vorläufige Tagesordnung und
Beschlussentwürfe enthal- ten.
Teilnahmeberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder. Nichtmitglieder
können als Gäste teil- nehmen. Sie haben kein Stimmrecht.
Die Leitung der Versammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter
oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
(3) Anträge zur Tagesordnung können bis sieben Tage vor dem
Termin der Versammlung schrift- lich beim Vorstand eingereicht werden.
Über Anträge, die erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist oder in
der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden,
wenn min- destens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem
zustimmen.
(4) Jede form- und fristgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder diese
Satzung etwas anderes vorschreiben.
Die Abstimmung erfolgt offen mit Handzeichen. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Zur Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand
in der Einladung be- zeichnet war.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu veröffentlichen
und für jedes Mitglied des Vereins bindend.
(5) Vertreter des Stadt- und des Landesverbandes sind berechtigt, an
Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort
zu erteilen.
(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1. die Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderung,
soweit nicht § 13 (2) gilt.
2. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer;
3. die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins;
4. die Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
und des Verwaltungsbeitrages;
5. die Beschlussfassung über die Höhe und den Verwendungszweck
der Umlage;
6. die Beschlussfassung über die Zahl der zu leistenden Gemeinschaftsstunden
und die Höhe des Abgeltungsbetrages für nicht geleistete Gemeinschaftsstunden;
7. die Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszweckes
und die Auflösung des Vereins sowie über alle Anträge;
8. die jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über
- den Geschäftsbericht des Vorstandes,
- den Kassenbericht,
- den Bericht der Kassenprüfer,
- den Finanzplan;
9. die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
Beschlüsse sind im vollen Wortlaut zu dokumentieren. Das Protokoll
ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollfüh- rer zu unterzeichnen.
Beschlüsse zur Satzung sind vom Vorstand dem Amtsgericht zuzuleiten.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus
1. dem Vorsitzenden,
2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister,
4. dem Baubeauftragten und
5. dem Schriftführer.
Eine Erweiterung des Vorstandes um bis zu 3 Beisitzer ist zulässig.
Dem Vorstand können nur Mitglieder des Vereins angehören.
(2) Aufgaben des Vorstandes sind:
1. die Vertretung des Vereins im Rechtverkehr,
2. die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
und die Durchsetzung ihrer Beschlüsse,
3. die Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister,
4. die Anmeldung jeder Änderung des vertretungsberechtigten Vorstandes
beim Vereinsregister,
5. die Anmeldung jeder Änderung der Satzung beim Vereinsregister,
6. die Durchführung der Liquidation nach Auflösung des Vereins,
7. die laufende Geschäftsführung des Vereins,
8. die Förderung der kleingärtnerischen Betätigung aller
Vereinsmitglieder sowie
9. die Erfüllung des Verwaltungsauftrages des Stadtverbandes „Dresdner
Gartenfreunde“.
(3) Der Vorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden sowie der Schatzmeister
sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Die Vertretung des Vereins erfolgt:
1. durch den Vorsitzenden stets allein oder
2. durch den Stellvertreter des Vorsitzenden und den Schatzmeister gemeinsam.
Der Vorstand gemäß § 26 BGB kann Dritte Personen mit
der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gemäß § 30 BGB
beauftragen.
(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit
hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung
zu bestellen.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, alle zur Geschäftsführung
des Vereins notwendigen Beschlüsse zu fassen, soweit diese nicht
entsprechend § 9 (6) der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(6) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung
für eine Amtszeit bis zu 5 Jahren ge- wählt. Eine Wiederwahl
ist zulässig.
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in ihre Funktion gewählt.
Sie müssen die An- nahme der Wahl bestätigen. Es gilt jeweils
der Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen, mindestens jedoch
die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Wird in einem Wahlgang
diese Mehrheit nicht erreicht, gilt im dann notwendigen zweiten Wahlgang
der Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen erhält.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes können durch die Mitgliederversammlung
abberufen werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht
der Satzung entsprechend ausüben oder nicht mehr ausüben können
oder die Interessen des Vereins schwerwiegend geschädigt haben.
(8) Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens viermal im Jahr
zusammen, oder wenn dies mindestens drei Mitglieder des Vorstandes verlangen.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter
der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
(9) Beschlüsse werden im Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Beschlüsse des Vor- standes sind zu protokollieren.
(10) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für
Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen
ist.
(11) Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.
Auf Beschluss der Mit- gliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes
oder anderen für den Verein täti- gen Mitgliedern eine pauschale
Aufwandserstattung gezahlt werden. Die steuer- bzw. abga- benrechtlichen
Vorschriften sind einzuhalten. Die Erstattung durch Beleg nachgewiesener
Auslagen bleibt hiervon unberührt.
§ 11 Schlichtungsausschuss
(1) Zur Lösung von Streitfällen im Verein wird durch die Mitgliederversammlung
ein Schlich- tungsausschuss für die Dauer von bis zu fünf
Jahren gewählt. Dem Ausschuss sollen erfahrene und befähigte
Mitglieder angehören. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Treten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand Streitigkeiten
auf, die sich aus der Satzung ergeben, kann durch die Betroffenen der
Schlichtungsausschuss angerufen werden. Er wird ausschließlich
auf schriftlichen Antrag tätig. Durch die Schlichter sind die Be-
teiligten zu hören und auf der Grundlage der Schlichtungsordnung
des Verbandes ist ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.
(3) Werden die Streitigkeiten dabei nicht geklärt, können
sich die Parteien an den Schlichtungs- ausschuss des Stadtverbandes
wenden oder eine zivilrechtliche Klärung anstreben.
(4) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses unterliegen in ihrer
Tätigkeit keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins obliegt der Mitgliederversammlung.
Dafür ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen an
den Stadtverband zu überweisen. Beschlüsse über die Verwendung
des Ver- mögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des
Vereins (Kassenbücher usw.) dem Stadtverband zur Aufbewahrung zu
übergeben.
§ 13 Satzungsänderungen
(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch
die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller
Art bzw. vom Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht verlangte
Änderungen selbständig vorzunehmen. Die Mit- glieder sind
unverzüglich nach Eintragung der Änderungen im Vereinsregister
zu informieren.
§ 14 Schlussbestimmungen
In der vorliegenden Fassung wurde die Satzung am 23. 03. 2010 von der
Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen.
Sie tritt mit ihrer Registrierung beim Amtsgericht Dresden in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11. 03. 2008 außer Kraft.
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