Kleingärtnerverein „am Geberbach“ e.
V.
Fritz-Meinhardt-Straße 11, 01239 Dresden
Stromordnung
1. Grundlagen
Der Kleingärtnerverein „am Geberbach“ e. V. ist Anschlussnehmer
der DREWAG Stadtwerke Dresden GmbH für den Stromanschluss am Hausanschlusskasten.
Das Eigentum der DREWAG endet an den Sicherungsunterteilen im Hausanschlusskasten.
Die Kabelverbindung vom Hausanschlusskasten zum Hauptzählerschrank,
der Hauptzählerschrank und das Stromversorgungsnetz bis einschließlich
der Kabelanschlusskästen sind Vereinseigentum.
Die Zuleitungen von den Kabelanschlusskästen zu den Gartenlauben
einschließlich der Unterzähler und der Inneninstallation sind
Eigentum der jeweiligen Unterpächter.
Die vorliegende Ordnung regelt die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
bei der Errichtung, der Erweiterung und beim Betrieb der Stromversorgungsanlagen.
2 Errichtung, Erweiterung und ordnungsgemäßer
Betrieb der Stromversorgungsanlagen
2.1 Forderungen an die Anlagen
Alle elektrischen Anlagen dürfen ausnahmslos nur durch berechtigte
Hersteller errichtet oder erweitert werden. Auch die Instandhaltung der
aktiven Teile der Anlage und des Schutzsystems ist nur berechtigten Herstellern
gestattet.
Es wird festgelegt:
· Zugang zu den Kabelanschlusskästen haben nur berechtigte
Hersteller.
· Neuanschlüsse und Anlagenerweiterungen sind nur mit Zustimmung
des Vorstandes möglich. Vor Inbetriebnahme einer neuen oder erweiterten
Anlage ist dem Vorstand die schriftliche Bestätigung des berechtigten
Herstellers mit Prüfprotokoll zu übergeben.
· Die Unterpächter sind für den Erhalt des betriebssicheren
Zustandes der in ihrem Eigentum stehenden elektrischen Anlage ab Anschlusspunkt
im Kabelanschlusskasten selbst verantwortlich. Der Kleingärtnerverein
als Anschlussnehmer der DREWAG haftet nicht für Schäden, die
sich aus fehlerhaften Anlagen der Unterpächter ergeben.
· Die Betriebsspannung beträgt 230 V Wechselstrom. Als Schutzmaßnahme
gegen zu hohe Berührungsspannung ist für bestehende Anlagen
die Nullung zugelassen. Für Anlagenerweiterungen und Neuanlagen ist
die Fehlerstrom-Schutzschaltung einzusetzen.
2.2 Energiebezug, Messung und Abrechnung
Die Gesamtanlage ist unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors
so ausgelegt worden, dass je Garten eine Leistung von maximal 2 kW abgenommen
werden kann. Zur ordnungsgemäßen Verrechnung der Energiekosten
sind die einzelnen Anlagen der Unterpächter über Unterzähler
anzuschließen. Grundlage der Rechnungslegung an die Unterpächter
sind die geltenden Preise der DREWAG im Bezugsjahr. Der Preis wird aus
den Arbeitspreis für die verbrauchten Kilowattstunden sowie Leistungs-
und Verrechnungspreis für den Anschluss und die Messung gebildet.
Für die Komponente Arbeitspreis gilt:
Bei Differenzen zwischen den auf der Rechnung der DREWAG ausgewiesenen
Anzeigen der Hauptzähler und der Summe der Unterzähler (Netz-
und Zählerverluste sowie Gangungenauigkeiten) gilt die Anzeige der
Unterzähler als Teilermaßstab und nicht als absoluter Wert.
Für die Komponente Leistungs- und Verrechnungspreis gilt:
Es kommt ein einheitlicher Preis für alle Unterpächter, die
einen Stromanschluss besitzen, zur Anwendung. Dieser wird aus der Division
der Summe der drei Hauptzähler durch die Anzahl der Anschlüsse
gebildet.
Der Vorstand benennt für drei Bereiche Gartenfreunde, die für
das jährliche Ablesen der Zählerstände der Unterzähler
ihres Kreises in Anwesenheit der Unterpächter und die Weiterleitung
der Daten an den Vorstand verantwortlich sind. Die Unterpächter sind
verpflichtet, das Ablesen der Unterzähler jährlich am 3. Sonnabend
im Oktober zu ermöglichen und den Zählerstand sowie den Verbrauch
mit ihrer Unterschrift zu bestätigen.
2.3 Unteranschlüsse
Der Anschluss eines zweiten Unterpächters an den Zähler eines
ersten Unterpächters wird für bereits bestehende Anlagen geduldet.
Für diesen Anschlussfall entrichtet der erste Unterpäch- ter
den Arbeitspreis für beide Anschlüsse und verrechnet den Anteil
des zweiten Unterpächters gemäß der Anzeige dessen Unterzählers
an diesen weiter. Der Leistungs- und Verrechnungs- preis ist auch vom
zweiten Unterpächter an den Verein zu entrichten.
3. Wartung und Instandhaltung
Zur Erhaltung eines betriebssicheren Zustandes sind die elektrischen Anlagen
einschließlich der Hüllen und Tragkonstruktionen zu warten
und instand zu halten. Die elektrischen Anlagen sind nach Inbetriebnahme
im Abstand von 15 Jahren zu überprüfen. Verantwortlich hierfür
ist der Eigentümer.
Wartungs- und Instandhaltungsaufwendungen am Vereinseigentum werden vom
Kleingärtnerverein getragen.
Durch Fremdeinwirkung auftretende Schäden werden den Verursachern
in Rechnung gestellt.
4. Verfahrensweise bei Pächterwechsel und Neuanschlüssen
4.1 Pächterwechsel
Der Vorstand veranlasst, dass rechtzeitig vor einem beabsichtigten Wechsel
der Zählerstand festgehalten und die Schlussrechnung gelegt werden
können.
Die Kosten des Stromanschlusses sind, soweit sie sich auf das Eigentum
des Unterpächters beziehen, im Kaufvertrag auszuweisen.
4.2 Anschluss neuer Gärten
Durch den Kleingärtnerverein wird gewährleistet, dass alle Unterpächter,
die dies wünschen, eine Anschlussmöglichkeit an die vereinseigenen
Stromversorgungsanlagen erhalten. Hierfür nötige Erweiterungen
werden vom Vorstand veranlasst. Die Kosten werden durch den Verein übernommen.
Die Kosten für den Anschluss sind vom jeweiligen Unterpächter
zu tragen.
5. Schlussbestimmungen
Diese Stromordnung tritt nach Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
am 15. März 2011 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Stromordnung vom April 2003 außer Kraft.
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