Kleingärtnerverein „am Geberbach“ e. V.
Fritz-Meinhardt-Straße 11
01239 Dresden
Wasserordnung
1. Grundlagen
Das Wasserleitungsnetz des Vereins ist Eigentum des Vereins und umfasst
alle Hauptversorgungslei- tungen und die Einrichtungen für ihren
Betrieb. Zur Hauptversorgungsleitung gehören alle Leitungsteile
hinter dem Absperrventil und der Hauptwasseruhr der DREWAG (Ringleitung
und Stichleitungen bis zu den Gärten).
Die Anschlussleitungen in die Gärten sind nicht Bestandteil des
Wasserleitungsnetzes des Vereins. Sie werden von den einzelnen Unterpächtern
errichtet, gewartet und finanziert.
Die Errichtung eines neuen Anschlusses für eine Parzelle ist
beim Vorstand zu beantragen.
2. Betrieb der Anlage
2.1 Jeder Unterpächter ist berechtigt,
aus dem Wasserleitungsnetz Wasser zu entnehmen. Voraussetzung ist
der Einbau eines Absperrventils und einer neuen oder geeichten Wasseruhr.
Die Abnahme erfolgt durch den für die Parzelle zuständigen
Verantwortlichen.
2.2 Nach einer Betriebszeit von 6 Jahren
ist die Wasseruhr zu erneuern oder neu zu eichen. Das ist beim Einbau
dem zuständigen Verantwortlichen nachzuweisen.
2.3 Die Wasserkosten sind Bestandteil der
Jahresrechnung.
Grundlage für die Berechnung sind:
- der von der Wasserwirtschaft festgelegte Wasserpreis,
- die Betriebskosten für die Anlage,
- der jährliche Wasserverbrauch entsprechend dem Stand der Unterzähler,
- die Wasserverluste in der Anlage.
2.4 Die Wasserleitung wird als Sommerleitung
betrieben.
Die Kontrolle des Einbaus der Wasseruhren, das Verplomben und das
Ablesen erfolgen am 3. Sonn-
abend im März in Anwesenheit der Unterpächter durch die
vom Verein beauftragten Gartenfreunde. Das Wasser wird am Montag nach
dem 3. Sonnabend angestellt.
Am 3. Sonnabend im Oktober werden von den Verantwortlichen die Wasseruhren
in Anwesenheit der Unterpächter abgelesen und die Unversehrtheit
der Plomben wird kontrolliert. Jeder Unterpächter ist verpflichtet,
den Zählerstand durch seine Unterschrift zu bestätigen.
Mit der Unterschrift in der Erfas- sungsliste bestätigt der Pächter
die Richtigkeit des erfassten Zählerstandes und den Verbrauch.
Bei Ab- wesenheit kann auch ein bevollmächtigtes Vereinsmitglied
die Richtigkeit bestätigen.
Am Freitag vor dem 3. Sonnabend wird das Wasser abgestellt.
Der Ausbau der Wasseruhren durch die Unterpächter darf erst nach
dem Ablesen erfolgen.
2.5 Die Zuordnung der Gärten zu den
vom Vorstand beauftagten Verantwortlichen wird durch Aushang be- kannt
gegeben.
2.6 Der Vorstand und die Verantwortlichen
sind berechtigt, auch ohne Anwesenheit des Unterpächters, zum
Zwecke des Ablesens und Plombierens der Zähler sowie zur Kontrolle
des ordnungsgemäßen Einbaus der Zähler sowie für
Stichproben-Kontrollen die Gärten zu betreten.
3. Wartung und Instandhaltung
3.1 Die Wartung und Instandhaltung des Wasserleitungsnetzes
werden durch den Verein organisiert.
3.2 Für die Wartung und Instandhaltung
der Anschlussleitungen in die einzelnen Parzellen einschließlich
der Wasseruhren ist der jeweilige Unterpächter verantwortlich.
4. Schlussbestimmungen
Diese Wasserordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung am 15. 03. 2011
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung vom April 2004 außer
Kraft.